Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1. Vertragspartner ist Patrick Treutlein, Interior Design, Nikolaus-Otto-Straße 4, 40670 Meerbusch, Telefon 02159 – 969770, E-Mail verwaltung@patrick-treutlein.de, USt-IdNr. DE811900813 („Treutlein“).
2. Diese AGB gelten für alle Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern über den Verkauf von Handelsware, insbesondere Möbeln, Küchen, Leuchten und Accessoires, über die Herstellung und Lieferung individuell konfigurierter oder maßgefertigter Waren sowie über Planungs-, Liefer- und Montageleistungen.
3. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Treutlein ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag gehen diesen AGB vor.
4. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Leistungsbereiche
1. Treutlein erbringt – je nach individueller Vereinbarung – folgende Leistungen:
- Verkauf und Lieferung von Handelsware;
- Lieferung individuell konfigurierter oder maßgefertigter Möbel, Küchen und sonstiger Einrichtungsgegenstände;
- gestalterische, planerische und innenarchitektonische Leistungen;
- Liefer-, Aufbau- und Montageleistungen.
2. Umfang, Ausführung, Materialien, Maße, Farben, Oberflächen, Marken, Preise, Lieferfristen, Montageumfang und sonstige Beschaffenheitsmerkmale ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, den freigegebenen Planungsunterlagen und sonstigen ausdrücklich einbezogenen Anlagen.
3. Visualisierungen, Zeichnungen, Muster, Farb- und Materialdarstellungen können – insbesondere bei Naturmaterialien, Holz, Stein, Leder und Textilien – technisch und produktionstypisch bedingte Abweichungen aufweisen. Solche Abweichungen sind kein Mangel, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit und Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
4. Maße, Anschlüsse, bauliche Gegebenheiten und sonstige Angaben des Kunden müssen vollständig und richtig sein. Treutlein darf erkennbare Unstimmigkeiten mitteilen; eine eigene Prüfung der Bausubstanz, Leitungsführung, Statik oder Genehmigungsfähigkeit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Angebot und Vertragsschluss
1. Präsentationen, Katalogangaben, Preislisten, Produktdarstellungen und sonstige Informationen sind – soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet – keine verbindlichen Angebote. Technische und preisliche Irrtümer bleiben vorbehalten.
2. Bei einer Bestellung in den Geschäftsräumen gibt der Kunde durch Unterzeichnung des Angebots oder auf andere eindeutige Weise ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt durch Annahme von Treutlein, regelmäßig durch Auftragsbestätigung in Textform zustande. Bei sofortiger Übergabe von Lagerware kommt der Kaufvertrag mit Übergabe und Bezahlung zustande.
3. Bei Bestellungen per Telefon, E-Mail oder über sonstige Fernkommunikationsmittel gibt der Kunde mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung in Textform zustande, sofern Treutlein das Angebot nicht zuvor ausdrücklich annimmt.
4. Bei Neukunden behält Treutlein sich das Recht vor, die Auftragsannahme von einer Identitäts- und Bonitätsprüfung sowie von einer vereinbarten Vorauszahlung abhängig zu machen. Bei Bestandskunden erfolgt die Beauftragung regelmäßig telefonisch oder per E-Mail; auch in diesem Fall wird der Vertragsinhalt durch eine Auftragsbestätigung in Textform dokumentiert.
5. Planungsleistungen können als eigenständiger Planungsvertrag oder als Bestandteil eines einheitlichen Projektvertrags vereinbart werden. Sie können durch eine einzelne Auftragsbestätigung oder durch mehrere aufeinanderfolgende Auftragsbestätigungen beauftragt werden. Jede Auftragsbestätigung beschreibt den jeweils geschuldeten Leistungsumfang und die hierfür geschuldete Vergütung.
6. Werden Entwürfe, Aufmaß-, Planungs- oder Montageleistungen vor der Auftragsbestätigung erbracht, geschieht dies nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung. Eine unentgeltliche Vorleistung wird nicht geschuldet.
7. Auftragsbestätigungen sind vom Kunden unverzüglich zu prüfen. Abweichungen oder offensichtliche Fehler sind innerhalb von fünf Werktagen in Textform mitzuteilen. Schweigen ersetzt keine gesetzlich erforderliche Zustimmung; bei einer ausdrücklich vereinbarten Freigabe gilt die Freigabe erst mit Zugang der Bestätigung als erteilt.
4. Änderungen und Freigaben
1. Nach Vertragsschluss bedürfen gewünschte Änderungen der Bestätigung durch Treutlein in Textform. Treutlein teilt dem Kunden – soweit möglich – die Auswirkungen auf Preis, Lieferzeit und Montageumfang mit.
2. Mehrkosten und zusätzliche Lieferzeiten, die durch vom Kunden veranlasste Änderungen, verspätete Entscheidungen, unrichtige Angaben oder nachträgliche bauliche Änderungen entstehen, trägt der Kunde, soweit er diese zu vertreten hat.
3. Nach Freigabe der Planungs- und Fertigungsunterlagen sind Änderungen nur möglich, soweit die Fertigung oder Beschaffung noch nicht begonnen und Treutlein ihnen zugestimmt hat.
4. Der Kunde hat die für Planung, Lieferung und Montage erforderlichen Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Erforderliche Genehmigungen, Freigaben des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft sowie die Koordination anderer Gewerke obliegen dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
5. Preise und Zahlungsmodalitäten
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich gegenüber Verbrauchern einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Angebot nichts anderes ausgewiesen ist. Liefer-, Verpackungs-, Aufmaß-, Planungs-, Montage- und sonstige Nebenkosten werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen.
2. Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung kein anderer Zahlungsplan vereinbart ist, gilt:
- 40 % des Gesamtpreises bei Vertragsschluss;
- 40 % bei Mitteilung der Liefer- bzw. Montagebereitschaft, spätestens vor Auslieferung oder Beginn der Montage;
- 20 % nach vollständiger Lieferung und – soweit geschuldet – Abnahme der Montage- oder Planungsleistung.
3. Bei selbstständigen Planungsleistungen können abweichende Abschlagszahlungen nach Leistungsstand vereinbart werden. Abschlagsrechnungen sind nach Zugang umgehend und ohne Abzug zahlbar.
4. Rechnungen sind, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, umgehend nach Zugang und ohne Abzug zahlbar. Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf dem Konto von Treutlein als bewirkt.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig; Einbehalte sind zudem nur in angemessenem Umfang in Höhe der konkreten Reklamation gestattet. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung der Zahlungsfähigkeit bekannt, darf Treutlein weitere Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Liefer- und Montagefristen verlängern sich um den Zeitraum der berechtigten Leistungseinstellung.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum von Treutlein.
2. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sowie in erweitertem Umfang nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungsübereignen. Er hat Treutlein unverzüglich über die Zugriffe Dritter zu informieren.
7. Lieferung, Versand und Montageleistungen
1. Lieferkosten richten sich stets – auch bei Lieferungen außerhalb Deutschlands – nach dem tatsächlichen Aufwand (insbesondere Entfernung, Speditionskosten, Aufbau- und Montageaufwand) und werden dem Kunden vor Vertragsschluss individuell in Textform mitgeteilt.
2. Liefer- und Montagefristen werden individuell vereinbart. Sie beginnen nicht vor rechtzeitiger Mitwirkung des Kunden und dem Eingang der vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferung erfolgt i. d. R. durch Treutlein. Treutlein behält sich das Recht vor, die Lieferung durch ein beauftragtes Logistikunternehmen durchführen zu lassen. Die konkrete Art der Lieferung richtet sich nach dem Auftrag und wird dem Kunden zuvor in Textform mitgeteilt.
4. Lieferungen erfolgen an die im Auftrag angegebene Lieferadresse. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrt, der Zugang und die erforderlichen Stell- und Arbeitsflächen frei und geeignet sind. Er hat insbesondere auf enge Zufahrten, Treppen, fehlende Aufzüge, Sonderöffnungszeiten, Schutzmaßnahmen und behördliche Vorgaben hinzuweisen.
5. Der Kunde stellt sicher, dass am vereinbarten Liefer- oder Montagetermin eine empfangs- und auskunftsberechtigte Person anwesend ist. Ist dies nicht der Fall oder sind die Voraussetzungen aus Absatz 4 nicht gegeben, kann Treutlein die Lieferung oder Montage nach angemessener Wartezeit abbrechen und einen angemessenen Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen verlangen, sofern der Kunde dies zu vertreten hat.
6. Soweit nicht anders vereinbart, umfasst die Montage nicht die Herstellung oder Änderung von Elektro-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Lüftungs- oder sonstigen Hausanschlüssen. Diese Leistungen sind vom Kunden auf eigene Kosten durch geeignete Fachunternehmen zu veranlassen.
7. Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn unvorhersehbare, von Treutlein nicht zu vertretende Ereignisse, höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung oder fehlende Mitwirkung des Kunden die Leistung beeinträchtigen.
8. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und kein berechtigtes Interesse an einer einheitlichen Lieferung entgegensteht. Zusätzliche Versandkosten werden dem Verbraucher nur berechnet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
9. Bei Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Treutlein darf insbesondere angemessene Lager- und zusätzliche Anfahrtskosten verlangen, soweit der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten hat.
8. Gefahrenübergang
(1) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder an eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person über. Dies gilt auch dann, wenn Treutlein für den Transport ein Logistikunternehmen, eine Spedition oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzt.
(2) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an das Transportunternehmen, die Spedition oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über, sofern Treutlein die Versendung auf Verlangen des Unternehmers übernimmt. Bei Lieferung durch Treutlein oder durch von Treutlein beauftragte Erfüllungsgehilfen geht die Gefahr mit Übergabe am vereinbarten Lieferort über.
(3) Bei einer vereinbarten Selbstabholung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden oder dessen Beauftragten am Abholort auf den Kunden über.
(4) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, weil er die Ware trotz ordnungsgemäß angekündigter Lieferung nicht annimmt oder die erforderlichen Liefer- bzw. Montagevoraussetzungen nicht schafft, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Treutlein, insbesondere auf Ersatz von Lager-, Anfahrts- und sonstigen Mehraufwendungen, bleiben unberührt.
(5) Soweit eine Montage vereinbart ist, bleibt für die Gefahrtragung der Ware Absatz 1 bis 4 maßgeblich. Die Gefahrtragung ersetzt keine Abnahme einer gesondert geschuldeten werkvertraglichen Montageleistung.
9. Abnahme von Planungs- und Montageleistungen
1. Soweit Treutlein eine werkvertragliche Planungs- oder Montageleistung schuldet, hat der Kunde diese nach Fertigstellung abzunehmen, sofern sie im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht ist.
2. Treutlein teilt dem Kunden die Fertigstellung mit und fordert ihn zur Abnahme auf. Die Abnahme erfolgt mündlich, durch schriftliche oder elektronische Erklärung oder durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls.
3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Vorbehalte wegen bekannter Mängel sind im Abnahmeprotokoll oder in der Abnahmeerklärung aufzunehmen.
4. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er die Gründe hierfür konkret in Textform mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte und Wirkungen einer Abnahme bleiben unberührt.
5. Die bloße Nutzung einer vertragsgemäß fertiggestellten Leistung stellt keine Abnahme dar, soweit gesetzlich eine ausdrückliche Abnahme erforderlich ist.
10. Widerrufsrecht
1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die gesetzliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher gesondert in Textform zur Verfügung gestellt.
2. Bei einem in den Geschäftsräumen von Treutlein geschlossenen Vertrag besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Das Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen über Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dies betrifft regelmäßig individuell geplante Küchen und individuell konfigurierte oder maßgefertigte Möbel; die Ausnahme ist für jeden Auftrag anhand des konkreten Leistungsgegenstands zu prüfen.
4. Bei Dienstleistungen, einschließlich Planungs- oder Montageleistungen, die außerhalb der Geschäftsräume von Treutlein oder durch einen Fernabsatzvertrag vereinbart wurden, erlischt das Widerrufsrecht nicht allein deshalb, weil die Leistung individuell beauftragt wurde. Beginnt Treutlein auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung, ist die gesetzlich erforderliche Belehrung über die Folgen und die Bestätigung des Verlangens einzuholen. Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen erst, wenn die Leistung vollständig erbracht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hat der Verbraucher dem vorzeitigen Beginn zugestimmt, muss Treutlein der Teil der Dienstleistung vergütet werden, der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits anteilig erbracht wurde.
5. Für Waren, die zusammen mit einer Dienstleistung individuell geplant oder hergestellt werden, ist das Widerrufsrecht getrennt nach Ware und Dienstleistung zu beurteilen. Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für den gesamten Projektvertrag wird nicht pauschal erklärt.
6. Widerrufe und sonstige Erklärungen zum Widerruf sind an Patrick Treutlein, Interior Design, Nikolaus-Otto-Straße 4, 40670 Meerbusch, E-Mail verwaltung@patrick-treutlein.de, zu richten. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.
11. Eigentum, Nutzung und Urheberrechte an Planungen
1. Entwürfe, Zeichnungen, Visualisierungen, Aufmaßunterlagen, Planungen und sonstige Gestaltungsvorschläge bleiben bis zur vollständigen Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung Eigentum bzw. geistiges Eigentum von Treutlein und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt, verändert, veröffentlicht noch an Dritte zur Ausführung weitergegeben werden.
2. Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde – soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist – ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Planungsunterlagen für das konkrete Projekt und die konkrete Lieferadresse.
3. Treutlein darf Fotos fertiggestellter Projekte nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden veröffentlichen. Persönliche Daten und erkennbare private Gegenstände sind zu schützen.
12. Mängelrechte und Gewährleistung
1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und ihre Bedingungen in Textform mitgeteilt wurden. Herstellergarantien bestehen unabhängig davon nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
2. Der Kunde hat die Ware und die ausgeführten Leistungen bei Übergabe bzw. Fertigstellung auf äußerlich erkennbare Transportschäden und offensichtliche Mängel zu prüfen und solche Mängel möglichst im Liefer- oder Abnahmeprotokoll konkret zu dokumentieren. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers werden durch eine unterlassene Prüfung oder Anzeige nicht eingeschränkt.
3. Unternehmer haben die Ware nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 377 HGB, unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Für Verbraucher gilt keine kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht.
4. Bei einem Mangel ist Treutlein zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Treutlein darf nach den gesetzlichen Voraussetzungen zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen. Bei Montageleistungen kann die Nacherfüllung insbesondere die Nachjustierung, Nachmontage, Reparatur oder den Austausch betroffener Teile umfassen.
5. Der Kunde hat den Mangel möglichst genau in Textform anzuzeigen und Treutlein die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Gelegenheit zu geben. Eine gesetzliche Mindestanzahl von Nachbesserungsversuchen besteht nicht. Die angemessene Zahl der Nacherfüllungsversuche richtet sich nach Art und Umfang des Mangels und den gesetzlichen Vorschriften.
6. Für eine ordnungsgemäße Prüfung und Nacherfüllung ist Zugang zur Ware bzw. zum Einbauort zu gewähren. Ist ein Ausbau, eine Rücknahme oder eine erneute Anlieferung erforderlich, organisiert Treutlein dies, soweit Treutlein die Nacherfüllung schuldet.
7. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Treutlein im gesetzlichen Umfang. Eine Rücksendung oder Abholung mängelfreier Ware ist keine Nacherfüllung und richtet sich nach den gesetzlichen Widerrufs- oder Rücktrittsregelungen.
8. Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Reinigungs- oder Pflegemittel, eigenmächtige Änderungen, fehlerhafte bauseitige Voraussetzungen oder Nichtbeachtung von Pflege-, Bedienungs- und Montagehinweisen verursacht wurden. Die gesetzlichen Rechte bei anfänglichen Mängeln und die Beweislastregeln bleiben unberührt.
9. Natürliche oder materialtypische Erscheinungen, insbesondere Unterschiede in Farbe, Maserung, Struktur, Glanz, Lederbild, Textilbild oder Steinbild, stellen keinen Mangel dar, sofern sie nicht ausdrücklich als bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurden.
10. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Waren ein Jahr ab Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen, einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie, Rückgriffsansprüchen oder den gesetzlich zwingenden Ausnahmen.
13. Haftung
1. Treutlein haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Treutlein nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, soweit gesetzlich zulässig.
14. Kündigung und Stornierung
1. Kündigt der Kunde einen Werkvertrag über Planungs- oder Montageleistungen oder bestellt er eine individuell angefertigte Ware ab, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB, soweit kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
2. Treutlein darf die gesetzlich geschuldete Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. keine geringere Vergütung geschuldet ist. Treutlein bleibt der Nachweis einer höheren Vergütung vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig.
3. Bereits verbindlich bestellte, kundenspezifisch angefertigte oder nicht anderweitig verwertbare Materialien und Waren werden bei einer vom Kunden zu vertretenden Stornierung nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15. Streitbeilegung und Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist – soweit gesetzlich zulässig – Düsseldorf. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
3. Treutlein ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.